Der Grundkonsens der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN inklusive seiner Präambel gilt auch für den Kreisverband Hagen. Die im Grundkonsens von BÜNDNIS 90 und DIE GRÜNEN vereinbarten Inhalte und Ziele bilden auch für uns die Grundlage unserer politischen Arbeit.
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hagen sind Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landesverband Nordrhein-Westfalen.
(2) Der Sitz des Kreisverbandes ist Hagen.
(3) Der Tätigkeitsbereich des Kreisverbandes erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Hagen.
(1) Mitglied der Partei kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*innenvereinigung angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei bekennt. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
(2) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Hagen gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND Nordrhein-Westfalen. Eine Ablehnung ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schriftlich erklärt werden.
(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Beschluss des Kreisvorstandes auf schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag.
(4) Lehnt der Kreisvorstand die Aufnahme ab, hat er dies der*dem Bewerber*in formal schriftlich mitzuteilen. Bei Ablehnung ist die Anrufung der Kreismitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. Auf diese Möglichkeit ist die*der Bewerber*in bei Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Kreisvorstand ausdrücklich hinzuweisen.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Kreisvorstand. Sie endet durch Austritt, Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik tätige Partei im Sinne des Parteiengesetzes oder in eine konkurrierende Wähler*innenvereinigung, durch Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Kreisverband schriftlich zu erklären.
(6) Über einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Wenn auf Kreisebene kein Schiedsgericht existiert, ist das Landesschiedsgericht zuständig. Näheres regelt die Schiedsgerichtsordnung.
(7) Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich im Wohnort. Bei begründetem Antrag kann der Kreisvorstand auch ein Mitglied aufnehmen, das seinen Wohnsitz nicht in Hagen hat. Beim Vorstand der eigentlich gebietszuständigen Parteistruktur wird angefragt, ob dort Bedenken gegen eine Aufnahme bestehen oder bestanden.
(8) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung per Post oder elektronisch länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.
(9) Personen, die – ohne Mitglied der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu sein –gleichberechtigt im Kreisverband Hagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mitarbeiten wollen, konnten früher gegenüber dem Vorstand ihren Beitritt zu der kommunalen Vereinigung GRÜNE Liste Hagen GLH erklären. Diese ist eine Einrichtung des Kreisverbandes Hagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Mitglieder der GLH haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder des Kreisverbandes, sofern diese nicht aus Gründen der Satzung der Bundespartei oder des Landesverbandes bzw. des Parteiengesetzes Mitgliedern der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vorbehalten bleiben müssen. Sie haben insbesondere denselben Beitrag zu zahlen.
(1) Jedes Mitglied hat das Recht
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht
(3) Mitglieder des Rates der Stadt Hagen und Bezirksvertreter*innen, die direkt oder über die Reserveliste des Kreisverbandes Hagen gewählt wurden, sowie Aufsichtsrät*innen und Verwaltungsrät*innen, die vom Rat der Stadt Hagen auf Vorschlag der GRÜNEN Fraktion entsendet wurden, leisten Sonderbeiträge an den Kreisverband Hagen. Näheres regelt die Finanzordnung.
(1) Im Kreisverband Hagen können Ortsverbände gebildet werden. Auf der jeweiligen Gründungsversammlung müssen mindestens sieben Mitglieder aus dem Gebiet des zu gründenden Ortsverbandes anwesend sein.
(2) Ortsverbände sind in ihrer räumlichen Abgrenzung identisch zu den kommunalen Verwaltungsgrenzen. Dabei können für mehrere benachbarte Stadtbezirke gemeinsame Ortsverbände gegründet werden. Im Konfliktfall entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(3) Mitglieder mit Wohnsitz im Gebiet eines bestehenden Ortsverbandes sind automatisch Mitglied dieses Ortsverbandes, wenn sie einer Aufnahme nicht widersprechen. Auf begründeten Antrag kann ein Ortsverband auch Mitglieder mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes des Ortsverbandes aufnehmen.
(4) Ortsverbände führen keine eigene Kasse. Ihnen wird im jährlichen Finanzplan des Kreisverbandes ein Beitrag zur Finanzierung der Aktivitäten des Ortsverbandes zur Verfügung gestellt.
(5) Ortsverbände haben das Recht, sich selbst eine Satzung im Rahmen der Kreis-, Landes- und Bundessatzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu geben. Ansonsten gelten die Regelungen dieser Satzung entsprechend auch für Ortsverbände im Kreisverband Hagen.
(6) Bei Entscheidungen des Kreisverbandes, die in besonderer Weise den Bereich eines Ortsverbandes berühren, ist diesem in ausreichender Weise die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
(1) Die GRÜNE JUGEND Hagen ist die politische Jugendorganisation von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Hagen. Sie ist als Vereinigung der Partei ein Zusammenschluss mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.
(2) Die GRÜNE JUGEND Hagen organisiert ihre Arbeit autonom. Sie hat Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND Hagen dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.
(3) Die GRÜNE JUGEND Hagen hat das Recht, Anträge an den Vorstand und die Kreismitgliederversammlung zu stellen.
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung, der Kreisvorstand und das Kreisschiedsgericht.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung (GO) beschließen, die für die Organe des Kreisverbandes verbindlich ist.
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Ihre Beschlüsse können nur durch sie selbst oder durch Urabstimmung aufgehoben werden. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern zugänglich zu machen.
(2) Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig – mindestens viermal im Jahr – statt.
(3) Der Vorstand teilt rechtzeitig die Termine mit und versendet die Einladung mindestens 10 Tage vorher elektronisch oder in Papierform unter Angabe der Tagesordnung und der einzuhaltenden Antrags-, Melde- und Bewerbungsfristen. Bei besonderer Dringlichkeit kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss in der Einladung begründet werden.
(4) Die Mitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Durch einfachen Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. In begründeten Fällen kann der Vorstand zu einer nichtöffentlichen Mitgliederversammlung einladen.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die grundsätzliche politische Arbeit des Kreisverbandes. Sie wählt die Delegierten und Ersatzdelegierten für den Landesparteirat (LPR), den Landesfinanzrat (LFR), die Landesdelegiertenkonferenz (LDK) sowie die Bundesdelegiertenkonferenz (BDK).
(6) Bei Nachwahlen zum Vorstand sowie Satzungsänderungen lädt der Vorstand mindestensvierzehn Tage vorher elektronisch oder in Papierform ein.
(7) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des KV Hagen und der GLH, es sei denn, Gesetz, Satzung oder Wahlordnung schreiben etwas Anderes vor.
(8) Anträge zu Satzungsänderungen sind spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen und allen Mitgliedern mit der Einladung zuzustellen. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(9) Auf Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder unter Vorlage eines Vorschlags zur Tagesordnung muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§8 Jahreshauptversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung in Form einer Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Sie wird vom Kreisvorstand elektronisch oder in Papierform unter Angabe der Tagesordnung und ggfs. der Wahlordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
(2) Für die JHV gilt §6 sinngemäß. Sie hat zusätzlich die folgenden Aufgaben:
(3) Die Jahreshauptversammlung beschließt über den Haushalt und wählt den Kreisvorstand, zwei Rechnungsprüfer*innen und ggfs. das Kreisschiedsgericht in geheimer Wahl.
(4) Der Kreisvorstand und die Rechnungsprüfer*innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.
(5) Die Jahreshauptversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer*innen zu prüfen. Das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung in schriftlicher oder mündlicher Form zu berichten. Danach entscheidet die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Kreisvorstandes.
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
Die Mitgliederversammlung wählt ein Mitglied des Kreisvorstandes zur frauenpolitischen Sprecherin und ein Mitglied des Kreisvorstandes zum*zur vielfaltspolitischen Sprecher*in.
(2) Die beiden Sprecher*innen bilden gemeinsam mit der*dem Kassierer*in den geschäftsführenden Vorstand, der den Kreisverband mit jeweils zwei Personen gemäß §26 (2) BGB nach außen vertritt. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung in geheimer Wahl und für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand kann in begründeten Fällen über diese Zeit hinaus im Amt bleiben. Eine Neuwahl ist aber in jedem zweiten Kalenderjahr erforderlich. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl des Vorstandes.
(5) Eine Abwahl von Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder geschehen. Zu dieser Mitgliederversammlung lädt der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich ein.
(6) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich parteiöffentlich. Durch einfachen Beschluss kann die Parteiöffentlichkeit ausgeschlossen werden. Der Ausschluss der Parteiöffentlichkeit ist nur aus Gründen der Wahrung von Persönlichkeitsrechten, des Datenschutzes und in Finanzangelegenheiten zulässig. Es ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
(7) Vorstandsmitglieder dürfen nicht zugleich Ratsmitglieder sein. Bezirksverteter*innen und sachkundige Bürger*innen dürfen Vorstandsmitglieder sein.
(8) Die Vorstandsmitglieder dürfen keine bezahlten Arbeitsaufträge an sich selbst vergeben. Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Ratsfraktion, zum KV oder seinen OVen stehen, können grundsätzlich kein Vorstandsamt ausüben. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Kreismitgliederversammlung.
(9) Der Kreisvorstand kann die Stelle einer*eines hauptamtlichen Geschäftsführer*in einrichten. Über den Umfang der Stelle entscheidet die Mitgliederversammlung. Der*die Kreisgeschäftsführer*in hat beratende Stimme bei Vorstandssitzungen.
(1) Ein Kreisschiedsgericht kann eingerichtet werden. Es wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es bleibt im Amt, bis ein neues Kreisschiedsgericht gewählt ist, längstens aber vier Jahre.
(2) Das Kreisschiedsgericht besteht aus einer*einem Vorsitzenden und zwei Beisitzer*innen sowie je einer*einem Vertreter*in. Je eine*n weitere*n Beisitzer*in benennen von Fall zu Fall die*der Antragsteller*in und das Organ oder Mitglied, gegen das sich das Verfahren richtet. Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen kein weiteres Parteiamt oder Fraktionsmandat bekleiden oder in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei oder Fraktion stehen.
(3) Das Kreisschiedsgericht befindet über Ordnungsmaßnahmen und Ausschlussanträge. Es ist zuständig für die Schlichtung von Streitigkeiten in der Partei, entscheidet über die Auslegung und Anwendung von Satzungen und über die Anfechtung parteiinterner Wahlen und Beschlüsse.
(4) Die Überprüfung von Anträgen an das Kreisschiedsgericht auf formale Zulässigkeit sowie die Überprüfung auf Zuständigkeit kann das Kreisschiedsgericht im Vorverfahren in der Besetzung mit seinen gewählten Mitgliedern ohne mündliche Verhandlung durchführen.
(5) Es ist ein Verhandlungsprotokoll zu erstellen.
(6) Gegen die Beschlüsse des Kreisschiedsgerichtes können die Betroffenen Berufung beim Schiedsgericht des nächsthöheren Gebietsverbandes einlegen.
(7) Wenn kein Kreisschiedsgericht eingerichtet ist, ist das Landesschiedsgericht zuständig.
(1) Alle zu besetzenden Organe sind mindestquotiert mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so bleibt dieser Platz unbesetzt. Über die Besetzung des offenen Platzes entscheidet die jeweilige Versammlung.
(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.
(4) Die weiblichen Mitglieder des Kreisverbandes können besondere Versammlungen durchführen.
(5) Näheres regelt das Frauenstatut.
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand des KV und den betreffenden OVen sowie von mit der Datenpflege Beauftragten und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.
Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung der Mitglieder. Die Urabstimmung ist schriftlich innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Hierbei ist jedem Mitglied der Sachverhalt schriftlich zu erläutern und ein entsprechender Stimmschein zuzusenden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit der innerhalb einer Frist von vier Wochen eingehenden Stimmscheine erforderlich. Es müssen mindestens 25 Prozent der Stimmscheine eingegangen sein.
(1) Teile dieser Satzung im Sinne des Parteiengesetzes sind:
Wenn der Kreisverband kein Frauenstatut, kein Vielfaltsstatut bzw. keine Schiedsgerichtsordnung hat, so gilt das Frauenstatut, das Vielfaltsstatut bzw. die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes.
(2) Diese Satzung kann von der Kreismitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden.
(3) Die Satzung tritt am 29. August 2023 (Tag des Beschlusses durch die Kreismitgliederversammlung) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Kreisverbandes Hagen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 07. Juni 2002 einschließlich aller zwischenzeitlichen Änderungen außer Kraft.